Das Markgrafentum Ansbach-Bayreuth

Weitere Fälle der Hexenverfolgung im Markgrafentum

Am 7. 4. 1564 wurde Katharina Goeserin, die Frau des Bastian Goeser, Kirchner zu Birk (Weidenberg/Oberfranken) angezeigt.

 

Nach einem Bericht des Vogts zu Creussen an den markgräflichen Oberhauptmann zu Kulmbach wird Katharina Goeser beschuldigt, freche Reden gegen Pfaffen zu halten und es mit einem “Wetterstein” zu treiben, den sie mit 21 Jahren unter dem Gras gefunden habe. Sie ist ein “guldenes Sonntagskind” und ihr Verhör dauerte lange gütlich.

Sie gab heidnische Vorstellungen von „kleinen schwarzen Männlein“ wieder und auch gab sie an, einen Segen (dort aufgezeichnet) als Zauberspruch gegen Gicht gesprochen zu haben.

 

Daraufhin folgte ein Bericht des Pfarrers Julius Bloch aus Bayreuth nach Kulmbach. Am 27.04.1564 verhörte der Pfarrer in Creussen die Goeserin mit pfarrherrlichen Suggestivfragen und brachte sie zu einer Aussage auf Teufelsbund, wo vorher einfache kleine schwarze Männlein genannt waren. Das Verhör dauerte mehr als 12 Stunden.

Die Goeserin gab ein Mittel an, mit dem die Gicht zu erkennen sei, nämlich: Wenn fünf “Haberkerner” ins Wasser geworfen würden. Der Pfarrer forderte sie auf, in den Stein zu sehen und “die Teufelsfüße” zu erkennen.

 

Am 5. Mai 1564 wurde die Goeserin durch den Scharfrichter peinlich verhört. Sie gab Teufelsbuhlschaft zu. Am 10. Mai folgte die Supplikation (ein Gnadengesuch) des Ehemannes: “sie habe keinen Schaden getan und sei blöd”. Es folgte ein Widerruf der Goeserin mit einer Klageschrift nach Kulmbach, wo daraufhin Rechenschaft über die Anwendung der Folter gefordert wurde.

 

Am 25.05. wurden in nochmaliger Folter die Beinschrauben angelegt. Dann schaltete sich der Markgraf Georg Friedrich ein und entschied, sie solle öffentlich Buße tun und nach Hause zurückkehren.

 

 

Eine mutige Frau verfluchte den Acker eines Bauern

 

Weil 1593 die Margarete Buckel aus Petersaurach seinen Acker verflucht habe, verklagte der Bauer Georg Rummel sie 1593 als Hexe beim Klosterverwalter zu Heilsbronn. Voraus gegangen war ein Streit, bei dem der Bauer die Frau und später auch ihre Töchter geschlagen hatte, weil diese ihr Vieh auf seinem Grundstück geweidet hatten.

Die protestantische Geistlichkeit ließ die Verschriene sogleich unter der Folter befragen und anschließend in Windsheim einkerkern. Da sie trotz allem nicht gestand, wurde sie wieder frei gelassen.

Die mutige Frau beschwerte sich aber in einer Bittschrift wegen der unrechtmäßigen Behandlung beim Markgrafen. Was weiter geschah, wissen wir nicht. Dem Ehemann wurden mehr als 9 Gulden Kosten für Haft und Folter in Rechung gestellt.

 

1615 wurden Christine Lesch, Hausen, Leschs Ehefrau und Agnes Wehrin, 56 Jahre, beide wegen Segnerei und Hexerei “beschweiert”. Die Klagen kamen von Hans Maier, Bürger und Rat und von Georg Auer, Bürger und Rat. Die Verdächtigungen konnten nicht durch Schaden nachgewiesen werden.

 

Agnes Wehrin gab zu, einen Spruch zur Heilung der Ungnade (= Verrücktheit) gehört zu haben. Sie sagte im Verhör, sie würde als Trutt bezeichnet und das sei jetzt üblich für eine alte Frau. “Jedes, die alt werde, werde ein Trutt”. Sie sprach  von Heilkräutern, die sie verwendet habe und nannte das Fünffingerkraut.

Bei den genannten Frauen wurde das Haus durchsucht, ohne Ergebnis.

 

1654 Margarethe Breuning wurde wegen Zauberei verhört und gefoltert. Da kein Schadenszauber nachzuweisen war, wurde sie aus Bayreuth vertrieben.

 

1656 wurde von einem Pfarrer in Naila (bei Hof) angezeigt, daß ein 16jähriges Mädchen sich bestimmte Ingredienzien wie Hasenhaare u.a. für eine Zauberei erbeten habe, “um die Hurerei von anderen zu erkennen”. Daraufhin verlangte der Markgraf Georg Albrecht ein Gutachten aus Jena. Es wurde auch nach Zauberbüchern gefahndet. Weiteres ist nicht bekannt [1]

  

In dem weitverzweigten Gebiet der Markgrafentümer, das durch zahlreiche Reichsstädte und katholische Gebiete durchbrochen war, fand die Hexenverfolgung besonders intensiv zu Ende des 16. Jahrhunderts statt. Sie wurde durch den evangelischen Markgrafen Georg Friedrich (1556-1603) mit teilweise eigenhändig unterzeichneten Todesurteilen  vorangetrieben

Bereits 1567, 1572 und in weiteren Jahren erließ der Markgraf strenge Mandate gegen Gottlosigkeit, Hexerei und Zauberei.

 

Ab 1528 war die Reformation in der ganzen Markgrafschaft eingeführt worden, und 1516 wurde die Constitutio Carolina, die peinliche Gerichtsordnung des Kaisers, verpflichtend. Die verdächtigten Personen wurden in Heilsbronn verhört. Über das Verhör wurde an den markgräflichen Hof in Ansbach oder an die zuständigen Ämter in Windsbach oder Bonnhof berichtet. Dort wurde entschieden, wie weiter verfahren werden sollte.

 

Hinrichtungen fanden, soweit bekannt, in Windsbach, Cadolzburg und Langenzenn statt. Eine neue Arbeit von Kleinöder-Strobel 2002, beschäftigt sich mit diesem Thema. Leider wurden lediglich die Hexenprozesse im 16. Jahrhundert berücksichtigt, die in der Zeit danach blieben außen vor.

 

Nicht alle Quellen sind heute noch auffindbar. Einige Opfer wurden der Literatur entnommen. Hier wurden die Angaben mit denen in der Himmler-Kartei abgeklärt. [2]

 

1591

Markgräflicher Befehl des Georg Friedrich zur Ausrottung “der hochschädlichen Personen, somit der Zauberei und teuflischem Truttenwerk behaftet sind”

Die “Generalinstruktion von den Trutten”, ein theologisches Gutachten erschien. Es wurde von dem Titularabt Adam Francisci im Auftrage des Markgrafen Georg Friedrich angefertigt. In diesem evangelischen Gutachten wird deutlich, daß sich - der Lehre Luthers folgend - der Landesherr als Verwalter und Gewährsmann für die reine christliche Lehre seiner Herrschaft wähnte. Er befürchtete, die Gottesherrschaft auf Erden sei durch die Macht des Teufels und seiner Helferinnen, der Hexen gefährdet.

Viele Theologen erwarteten zu dieser Zeit das Ende der Welt und befürchteten den Sieg des Teufels.

Es kam in den folgenden Jahren zu zahlreichen Serienprozessen in Heilsbronn, Langenzenn, Gunzenhausen, Heidenheim und Schwabach mit zahlreichen Opfern.

1591

In Schwabach wurden 9 Personen angeklagt, nachdem bereits 1505 fünf Frauen dort als Hexen verurteilt worden waren.. Die Stadt besaß einen eigenen “Truttenhenker”.

1592

Kam es nochmals zu einer Prozess-Serie, in der 20 Opfer zu beklagen waren, von denen alleine 12 in Heilsbronn und Langenzenn abgeurteilt wurden.

1593

Wurden zwei Frauen aus Petersaurach und aus Windsbach angeklagt.

 

Aus zahlreichen weiteren Orten der Markgrafschaft sind Hexenverfolgungen überliefert, von denen einige mit dem Tode der Beklagten endeten. So in Emskirchen, in Langenzenn, in Cadolzburg, in Colmberg, in Bayreuth (3 Fälle), in Heidenheim und in Crailsheim.

 

1594/95 kam es zu Serienprozessen in Crailsheim mit elf Angeklagten und danach wurden in den folgenden Jahren bis 1603 noch mindestens fünf Hexenprozesse im Markgrafentum wegen Trutterei durchgeführt.

 

Es zeigt sich, dass insgesamt weit über hundert Personen in Hexerei-Prozesse verwickelt waren. Von den meisten Prozessen ist der Ausgang nicht bekannt.

 

„Bei den insgesamt 75 Fällen, deren Ausgang bekannt ist, wurde bei 42 Personen … ein Todesurteil vollzogen …von den 43 Todesurteilen betrafen 37 Frauen … zwei der 25 Freisprüche und zwei der milderen Urteile (fallen) auf Männer“ [3]

Nur ein Mann wurde hingerichtet.

 

In den 90er Jahren häuften sich zahlreiche Fälle nach dem Hexerei-Gutachten des Theologen Francisci.

In älterer Literatur wird vermerkt, „im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts wurden 474 in Ansbach durch den Scharfrichter hingerichtet, darunter viele wegen „Druderei“. Es wurden in der Zeit 1 441 Personen der Tortur unterworfen.“ [4]

 

 

Gutachten des Adam Francisi

[5]

“Durchlauchtigster Hochgeborner Fürst, Gnedigster Herr, Euer Fürstliche Durchlaucht seind der gnad Gott, durch Christum unsern einigen Erlößer und Heylandt, sambt meinen andechtigen gläubigen gebeth und underthenigsten Diensten, Jederzeit höchstes fleißes bevor, Gnedigster Fürst und Herr.

Waß die lieben Heyligen Gottes im Himmel den Einwohnern auf Erden in der Offenbahrung Johannes am 12. Capitel mit einem starckhen wehe verkündigen, daß der Teufel zue ihnen komme, und hab einen großen Zorn, weil er weiß, daß er wenig Zeit hat, das wird zu dieser unser letzten Zeit mit aller macht erfüllet, da wir sehen unndt erfahren, wie der leidige Teufel über allen andern Jammer, welchen er in geistlichen, weltlichen und Hauß Regiment mit Falscher Lehr, Ketzerey, Abgötterey, Krieg, Auffruhr, Mordt, Bluetvergießung, Zanckh, Hader, Uneinigkeit, Zerrüttung und Ergernuß boßhaffiiger zorniger weiß stifftet und anrichtet, aufs allergrausambst wütet und tobet, mit Trutterrey, Zauberey und unerhörter Büberey, welche dem schändlichen Trutenwerck anhenget, alß wollte er dem Faß den Boden ausstroßen, Menschen und Viehe auf einmahl verderben und Gott selbst von dem Himmel herabstürzen, weil er siehet und füelet, daß der jüngst tag nahend für der tür ist, an dem seine unzeheliche, unermeßliche schandt und büberey, die er von anfang der welt biß zue derselben Endte getrieben, ans helle taglicht gebracht und ein strenges Gericht über Ihn unnd alle seine Consorten zue ewiger Pein und heilischen feüers gehalten werden wirdt.

Weil dann daß schendliche Truten und Hexenwerck ie lenger ie mehr uberhandt nimbt, und dardurch des leidigen Satans heftiger Zorn und erbitterte boßheit wider Gott und Menschen gnugsam offenbahret wirdt, so thuen E.F.D. hierinnen ein gueth christlich, Gottwohlgefällig und hochlöblich werckh, daß sie solche loße gechmeiß in dero landen und Fürstenthumb weder dulden noch leiden, sondern mit gebürlichem Ernst und eifer ausrotten wollen, auch vorher eine reiffe Deliberation und nothwenige berathschlagung von Geistlichen und weltlichen Räthen ahnzustellen befehlen ...”
 

(Adam Francisci, prot. Theologe, Heilsbronn. Aus der: Generalinstruction von den. Trutten, Ansbach, 1591) [6]

 

 

Nach dem Vorbild bayerischer Prozesse verfahren

 

“Und Weil die Truterey und Zauberey sehr heimbliche verborgene Laster sein ... so sollen die Richter ... soviel den Proceß angelangt, (dem Kayserlichen Recht) nicht so genaw verbunden sein, daß sie denselben strackhs nachgehen müssen, sondern sie können mit guetem gewissen nach erforderung der umbständ, so nicht in gemeinen Rechten und in der Peinlichen Halßgerichtsordnung begriffen, eine Verordnung thuen und dem Herrn Fiscal, auch anderen weltlichen Richtern, besondere Instruction geben, welcher gestalt über der gemeinen Recht und der Peinlichen Halß Gerichts Ordnung dispositiön ... von anfang biß zum Ende zu Procedieren und zu verfahren seye, wie dergleichen Instruction ohnlengst bey der hohen Oberkeit in Bayern, und von einem E. Rat zu Nördlingen mit großem bedacht gestellt und den Richtern übergeben worden ist.”
 

(Adam Francisci, prot. Theologe, Heilsbronn. Aus der: Generalinstruction von den Trutten, Ansbach, 1591) [7]

 

 

Schreiben diverser protestantischer Pfarrer und Amtspersonen an den Markgrafen Georg Friedrich wegen eines papistischen Scharfrichters, Ansbach, 9. August 1591

 

Einige schändliche Weibspersonen wurden bereits dem Mandat entsprechend wegen Trutterei und Hexerei in Emskirchen, in Mainbernheim und Kulmbach und dergl. festgenommen, abgeurteilt und hingerichtet. Es liegt auch eine “beschreite Weibsperson zu Hohentrüdingen in Verhaft”, gegen die noch prozessiert wird. Für die jetzt in Ansbach und Heilsbronn liegenden, wegen Zauberei verhafteten Personen, wurde ein fremder Nachrichter angefordert, “der nicht allein einer widerwärtigen als der papistischen Religion” angehört, sondern auch ein “Teufels- oder Trutenbanner” genannt wird.

 

Er geht auch gegen die beschuldigten Frauen mit geweihtem Salz und geweihtem Wasser vor, mit allerlei Essen und verbotenen Mitteln, “mit den gesuchten Truttenzeichen und sonsten mehr”, wie man hört solches auch bei papistischen Obrigkeiten “fürgenommen worden”. Wenn man dies aber duldet und gleichsam einen Teufel mit dem anderen austreibt oder “Zauberei wider Zauberei gebraucht”, ärgert man andere und handelt gegen göttliches und des Markgrafen Recht.

 

So sollen in diesen Landen, wo das Evangelium rein und lauter gepredigt wird, “dergleichen unordentliche Prozesse und verbotene Mittel nicht zugelassen werden”.  Der abgöttische Nachrichter treibe “zauberische Zeremonien und Gaukelwerk”.

So komme das christliche Land in Verruf und die Unterzeichnenden raten ihrem Herrn dazu, den abgöttischen Nachrichter wieder heim zu schicken. [8]

 

 

Aussage des Dienstmägdleins der Frau von Lichtenstein, 10. Mai 1587

Gütliche Aussage, auf die Androhung des Scharfrichters hin nachgestellten Fragstücken Bericht.

 

Die Margaretha Rößlein, die ungefähr 26 Jahre alt ist, hat bei Frau von Lichtenstein sechs Jahr in Dienst gestanden, ihr Wäsch hab sie auf des Nachbar Schmitts Grundstück gehängt, danach dieselbe zusammengelegt und andere Stücke an denselben Stab aufgehängt, dabei sie die Jungfrau gerufen habe. Und sie hab derweil die Wäsch auf dem Gang oben, wo die Neberschmidin (Nachbars Schmitt) gesessen habe, hängenlassen. Und das verlorene Stück sei oben aufgelegen, als sie dieselbe habe abholen wollen. Sie habe sie gesucht, sei irrgangen und habe das Stück nicht gefunden. Auf Befragen der Neberschmidin, wo das Stück geblieben sei, habe diese gesagt, sie sei bei ihrer Mutter gewesen und habe es nicht gesehen. Da sie das Stück habe nicht finden können, habe sie dies der Jungfrau kundgetan, die aber auf das Wäscheteil nicht hatte verzichten wollen.

 

Danach sei sie zur Bad Elsin kommen und habe dort ihren Verlust gemeldet. Nicht lange danach sei die Bad Else zu der Jungfrau und dem Mägdlein kommen und habe gesagt, sie sei bei der Totengräberin, der Grubnerin gewesen, die habe gesagt, daß Mägdlein solle sich nicht bekümmern, sie habe vom älteren Totengräber eine Nadel, womit man die Toten eingenäht und Nägel, so man aus der Toten Bein gezogen und geholt. Diese Dinge würde helfen, die Stücke wiederzubeschaffen. Dort wo man den Nagel hinlegt, würde der Dieb dasselbe Stück wieder hinlegen ... Das würde niemand anders als dem Dieb schaden...

 

Da das Mädchen sich nicht getraut habe, den Nagel zu holen, habe das die Bad Els getan und dafür dem Totengräber 40 Kreuzer (oder Pfennige) gegeben. Darauf habe das Mägdlein den Nagel nicht hinlegen wollen und in dieser Sache anderntags die Jungfrau gefragt, die habe aber weder zu- oder abraten wollen.

 

Der Neberschmidin habe sie gesagt, sie solle den Nagel nur reinschlagen und ihr auch einen Hammer geben. Das hätte sie getan und in des bösen Feinds Namen eingeschlagen.

Sie habe bisher solche oder dergleichen Zauberei niemals gebraucht, auch von ihrer Frau oder Jungfrau dergleichen nicht gesehen, gehört noch gelernt und wäre dieses auch wohl geblieben, wenn da nicht die Bad Els und die Totengräberin gewesen wären.

(Gegeben von dem Stadtschreiber Sixtus Roth am 10. Mai 1587.) [9]

 

 

 


Quellen dieser Seite:

[1]   Karl Lory, Hexenprozesse im Gebiete des ehemaligen Markgrafenlandes, in: Festgabe Karl Theodor von Hegel zum 60. Geburtstag, München, 1963, S. 290–304

[2]   Susanne Kleindörfer – Strobel, Die Verfolgung von Zauberei und Hexerei in den fränkischen Markgrafentümern im 16. Jahrhundert, Tübingen, 2002.

[3]   Kleinöder-Strobel, a. a. O. S. 198

[4]   Vogtherr, 1927, S. 34.

[5]   Francisci hatte ein Stipendium für 4 Jahre Studium der Theologie vom Markgrafen in Wittenberg erhalten. Zurückgekehrt wurde er Titularabt von Heilsbronn und 1577 „Generalsuperintendent“ (Oberhirte) der Markgrafschaft .

[6]   W. Behringer, Dokumente S.223, Staatsarchiv Bamberg, Bestand Bamberger Verordnungen, Rep. 26 c, Nr.44 fol. 1 u. fol. 11

[7] Behringer, Dokumente  S. 223, Staatsarchiv Bamberg, Bestand Bamberger Verordnungen, Rep. 26 c, Nr. 44 fol. 1 u. fol. 11

[8]   Ansbacher Monatsschrift II 534, Stellung gegen den kath. Hexenrichter Meister Friedrich, der 23 Hexen im Markgrafentum richtete, Staatsarchiv Nürnberg, Amtsbücherei Reihe 8, Nr.4076

[9]   Eine der ersten gütlichen Aussagen in einem Prozeß in Kulmbach, Staatsarchiv Bamberg, C2 Nr. 3236