Hinrichtungsorte
Zumeist wurden die Angeklagten auch an dem Ort, an dem der Prozess durchgeführt wurde, verurteilt und hingerichtet. Das war aber nicht immer der Fall, denn einige Herrschaften, auf deren Gebiet eine als Hexe verschriene wohnte, besaßen keine Blutgerichtsbarkeit. Die als Hexen Verdächtigten wurden aber als crimen exceptum und unter Vermutung eines todeswürdigen Verbrechens der Gotteslästerung oder des Teufelsbundes zumeist von einem Castner, einem Verwaltungsbeamten auf dem Lande, angezeigt und den Weisungen entspreched dann festgesetzt und in den Ort der Hochgerichtsbarkeit überstellt.
Das Vorgehen war unterschiedlich.
Auch die Rechtsprechung war verschieden: die Reichsstädte folgten dem kaiserlichen Recht, der Carolina, die Karl V auf den Reichstagen 1530 und 1532 erlassen und für diese verpflichten gemacht hatte. Die Fürstbistümer hatten sich oftmals ein eigenes Verfahren mit gehorsamen Hexenkommissären gegeben. Deshalb kam es in Franken zu dieser unterschiedlichen Behandlung des gleichen Verbrechens, nämlich der Gotteslästerung und/oder des Teufelspaktes.
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